Gemeinde
Der Gemeinderat …
… ist das höchste Gremium der Gemeindeverwaltung.
Das Gemeindekollegium und der Bürgermeister unterstehen der Aufsicht des Gemeinderates.
Der Gemeinderat beschließt per einfacher Mehrheit.
Er verabschiedet zu Beginn der Legislaturperiode das Mehrheitsabkommen, die innere Geschäftsordnung, die Bildung von Ausschüssen und binnen drei Monaten nach Einsetzung des Kollegiums das Richtlinienprogramm.
Im Laufe der Amtszeit beschließt der Gemeinderat:
Den Gemeindehaushalt, die Annahme der Rechnungsablage, allgemeine verwaltungspolizeiliche Verordnung, allgemeine kommunale Verordnung, kommunale Steuern und Gebühren, Lastenhefte, Verträge, Auftragsvergaben, die Einstellung von Personal.
Rechte der Gemeinderatsmitglieder
Art. 19 - Rechte der Ratsmitglieder (Gemeindedekret 2018)
Keine Urkunde und kein Schriftstück bezüglich der Verwaltung der Gemeinde darf den Ratsmitgliedern zwecks Prüfung vorenthalten werden.
Die Ratsmitglieder können eine Kopie dieser Urkunden und Schriftstücke erhalten. Sie haben Zugang zu den Gemeindeeinrichtungen und -diensten.
Die gegebenenfalls verlangte Gebühr für die Kopie darf den Selbstkostenpreis nicht überschreiten.
Die Protokolle der Kollegiumssitzungen werden den Ratsmitgliedern über eine geschützte Internet-Plattform zur Verfügung gestellt.
Die Ratsmitglieder können das Kollegium mündlich über aktuelle Angelegenheiten befragen und ihm schriftliche Fragen stellen über Beschlüsse des Kollegiums oder des Rates bzw. über Gutachten dieser Gremien, wenn diese sich auf eine Angelegenheit beziehen, die das Gemeindegebiet betrifft.
Die Geschäftsordnung regelt die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels.
Kommentar: Durch die Änderung der Geschäftsordnung in 2019, mit dem Ergebnis, dass die mündlichen Fragen vorab schriftlich eingereicht werden müssen, wird dieses Recht zu einem stumpfen Schwert für die Ratsmitglieder der Opposition.
Dieses Recht verkommt zu einer vorab inszenierten Theatervorstellung.
Das Gemeinderatsmitglied hat jedoch das Recht zu jedem Tagesordnungspunkt seine Intervention in Form von Fragen und Anmerkungen zu bringen.
Die Modalitäten sind wiederum in der inneren Geschäftsordnung festgeschrieben, so dass pro TO Punkt dieselbe Person dreimal intervenieren darf.
Das Kollegium
Durch das vorgeschriebene Mehrheitsabkommen werden durch einen einfachen Ratsbeschluss, die beteiligten Mehrheitsfraktionen, die Schöffen und der Bürgermeister bestimmt!
Eine interessante Anmerkung ist in diesem Zusammenhang zu machen:
Ein Auszug aus dem Gemeindedekrets sagt:
Ein Auszug aus dem Gemeindedekrets sagt:
Art. 66 - Unvereinbarkeiten Kollegium
2. Personalmitglieder der Steuerverwaltungen in den Gemeinden, die zu ihrem Bezirk gehören oder in ihr Zuständigkeitsgebiet fallen, außer wenn die Regierung Abweichungen gewährt;
Art. 43 - Anzahl der Schöffen
Es gibt:
- zwei Schöffen in den Gemeinden mit weniger als 1.000 Einwohnern;
- drei Schöffen in den Gemeinden mit 1.000 bis 4.999 Einwohnern;
- vier Schöffen in den Gemeinden mit 5.000 bis 9.999 Einwohnern;
- fünf Schöffen in den Gemeinden mit 10.000 bis 19.999 Einwohnern;
- sechs Schöffen in den Gemeinden mit 20.000 bis 29.999 Einwohnern;
- sieben Schöffen in den Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern.
Befugnisse des Gemeindekollegiums
Art. 60 - Befugnisse
Dem Kollegium obliegen:
1. die Ausführung der Vorschriften der übergeordneten Behörden, insoweit ihm diese Aufgabe besonders anvertraut wird;
2. die Veröffentlichung und Ausführung der Ratsbeschlüsse;
3. die Verwaltung der Gemeindeeinrichtungen;
4. die Verwaltung der Einkünfte, die Anweisung der Gemeindeausgaben und die Aufsicht über die Buchführung;
5. die Leitung der Gemeindearbeiten;
6. die Vertretung der Gemeinde vor Gericht;
7. die Verwaltung des Eigentums der Gemeinde sowie die Wahrung ihrer Rechte;
8. die Aufsicht über die von der Gemeinde besoldeten Personalmitglieder;
9. der Unterhalt der Wege und Wasserläufe;
10. die Aufbewahrung der Archive und der Urkunden;
11. die Ausübung der Funktion des Anweisungsbefugten gemäß Artikel 164.9.] 12
Kommentar: Es geben Interpretationen, dass der einzelne Schöffe nicht über das Recht verfügt Personalmitglieder der Gemeinde Weisungen zu erteilen.
Dem Direktionsrat werden durch dem Gemeindekollegium Befugnisse erteilt, die dies allerdings bewirken könnten.
Die UVC gibt auch entsprechende Kommentar hierzu.
Dies würde bedeuten, dass die Befugnisse der Schöffen nur im Kollektiv gelten, also lediglich auf Beschlüsse basieren.
Dies würde bedeuten, dass die Befugnisse der Schöffen nur im Kollektiv gelten, also lediglich auf Beschlüsse basieren.
Daraus wäre zu schließen, dass eine Einmischung im Tagesgeschäft, ob im Sinne der Beschäftigten oder auch gegen deren Interessen unzulässig sein könnte.
Das Gemeinderatsmitglied hat dagegen als Einzelperson keine Befugnisse, außer dass Recht alle Dokument einzusehen. Selbst das Recht die Verwaltung und den Bauhof zu betreten steht ihm erst seit 2012 unbeschränkt zu.
Der Bürgermeister
Abschnitt 7 - Befugnisse des Bürgermeisters
Art. 63 - Allgemeine Befugnisse
Dem Bürgermeister obliegt die Ausführung der Vorschriften der
übergeordneten Behörden, die nicht ausdrücklich dem Kollegium
oder dem Rat anvertraut sind.
Art. 64 - Requirierungsrecht
Auf einen mit Gründen versehenen Antrag des Vorsitzenden des
Sozialhilferats hin verfügt der Bürgermeister ab Inverzugsetzung
des Eigentümers über das Recht, jedes seit mehr als sechs
Monaten verlassene Gebäude zu requirieren, um es Obdachlosen
zur Verfügung zu stellen.
Die Direktoren
Art. 87: Es gibt in jeder Gemeinde einen Generaldirektor und einen Finanzdirektor
Art. 87: Es gibt in jeder Gemeinde einen Generaldirektor und einen Finanzdirektor
Befugnisse und Aufgaben des Generaldirektors
Art. 96 - Zielsetzungsvertrag
§1 - Der Zielsetzungsvertrag beinhaltet die Beschreibung der Aufgaben des Generaldirektors, die aus dem allgemeinen Richtlinienprogramm hervorgehen, sowie jegliche weitere messbare und durchführbare Zielsetzung, die in seinen Aufgabenbereich fällt.
Er beschreibt die Strategie der Organisation der Verwaltung im Laufe der Legislaturperiode, um die in Absatz 1 erwähnten Aufgaben zu erfüllen und Zielsetzungen zu erreichen, und setzt diese in konkrete Initiativen und Projekte um. Er umfasst eine Synthese der menschlichen und finanziellen Mittel, die für seine Verwirklichung verfügbar und/oder notwendig sind.
Er beschreibt die Strategie der Organisation der Verwaltung im Laufe der Legislaturperiode, um die in Absatz 1 erwähnten Aufgaben zu erfüllen und Zielsetzungen zu erreichen, und setzt diese in konkrete Initiativen und Projekte um. Er umfasst eine Synthese der menschlichen und finanziellen Mittel, die für seine Verwirklichung verfügbar und/oder notwendig sind.
§2 - Der Generaldirektor verfasst den Zielsetzungsvertrag binnen drei Monaten nach der gemäß Artikel 62 erteilten Billigung des allgemeinen Richtlinienprogramms.
Art. 97 – Hierarchie
Der Generaldirektor ist verpflichtet, sich an die Anweisungen zu halten, die er vom Rat, vom Kollegium und vom Bürgermeister, je nach deren jeweiligen Befugnissen, erhält.
Befugnisse und Aufgaben des Finanzdirektors
Art. 102 - Aufgaben
§1 - Der Finanzdirektor ist der Finanz- und Haushaltsberater der Gemeinde.
[Darüber hinaus übt er die Funktion des Rechnungspflichtigen gemäß Artikel 164.11 aus.] 19
§1 - Der Finanzdirektor ist der Finanz- und Haushaltsberater der Gemeinde.
[Darüber hinaus übt er die Funktion des Rechnungspflichtigen gemäß Artikel 164.11 aus.] 19
Im Rahmen des internen Controllings ist er beauftragt mit:
1. der effizienten und wirtschaftlichen Nutzung der Ressourcen;
2. dem Schutz der Aktiva;
3. der Übermittlung von zuverlässigen finanziellen Informationen an den Generaldirektor.
§2 - Der Finanzdirektor ist damit beauftragt:
1. die Gemeindeeinnahmen vorzunehmen;
2. auf Zahlungsanweisungen hin die angeordneten Ausgaben zu verrichten, und zwar in Höhe:
a) des besonderen Betrags eines jeden Artikels im Haushaltsplan oder
b) des besonderen Haushaltsmittelbetrags oder des provisorischen Haushaltsmittelbetrags
Art. 100 - Hierarchie
Der Finanzdirektor untersteht der Amtsgewalt des Kollegiums.
Der Finanzdirektor untersteht der Amtsgewalt des Kollegiums.
Interessante Neuerungen zum Haushalt
[Art. 163.1 - Bedeutung und Wirkung des Haushalts
Der Haushalt dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist.
Er ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung.
Der Haushalt ermächtigt die Gemeinde, Verpflichtungen einzugehen und Ausgaben zu leisten.
Durch den Haushalt werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.] 38
[Art. 163.2 - Jährlichkeit
Die im Haushalt ausgewiesenen Mittel werden für ein Haushaltsjahr bewilligt. Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember desselben Jahres.] 39
[Art. 163.3 – Gesamtdeckung
Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben.
Einnahmen dürfen auf die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz oder Dekret vorgesehen ist.] 40
[Art. 163.4 - Haushaltswahrheit
Bei der Aufstellung des Haushalts sind nur die Einnahmen einzustellen, die voraussichtlich eingehen, und nur die Verpflichtungsermächtigungen und Ausgabeermächtigungen vorzusehen, die zur Erfüllung der Aufgaben der
Gemeinde notwendig sind.] 41
[Art. 163.5 - Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit
Bei Aufstellung und Ausführung des Haushalts sind die Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit
und der Wirksamkeit zu beachten. Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.] 42
Der Direktionsrat Art.110
§1 - Innerhalb jeder Gemeinde wird ein Direktionsrat gebildet.
Dieser setzt sich zusammen aus den Direktoren und den Personalmitgliedern, die der Generaldirektor bestimmt.
§2 - Neben den Zuständigkeiten, die ihm durch einen Beschluss des Kollegiums zuerkannt werden, prüft der Direktionsrat alle Fragen allgemeinen Interesses bezüglich der Organisation und der Arbeitsweise aller Dienste.
Die Haushaltsvorentwürfe, die Abänderungen der Haushaltspläne und die diesbezüglichen Erklärungsschreiben kommen im Rahmen einer Konzertierung des Direktionsrats zur Sprache.
§3 - Mit Ausnahme der in §2 Absatz 2 vorgesehenen Konzertierungsversammlung ist die Einrichtung eines Direktionsrats für die Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 10.000 Einwohnern oder weniger fakultativ.
Anmerkung zum Direktionsrat
Nach Einflussnahme des Coachings-Team „Rheinland“ in das Gemeindegeschehen, wurde der Direktionsrat, der nach den gesetzlichen Vorgaben ab 2017 erforderlich wurde und sich aus den zwei Direktoren und den Dienstleitern der Gemeinde zusammensetzte, in den Händen von vier Direktoren gelegt.
Die sogenannten 4D = 4 Direktoren wurden geboren, die anscheinend einen weitgehenderen Einfluss haben, als es der Gesetzgeber vorgesehen hat.
So sind die 4D nach, Aussage der Politik, maßgeblich an die erneute Umgestaltung des Gemeindehauses beteiligt.
So sind die 4D nach, Aussage der Politik, maßgeblich an die erneute Umgestaltung des Gemeindehauses beteiligt.
Fragwürdigt ist auch die Beteiligung des ÖSHZ Direktors und des Verantwortlichen der Autonomen Gemeinderegie, die keinen direkten Einfluss auf die Gemeindebehörde haben dürfen.
Die Gemeinde verfügt laut Gemeindekret lediglich über
2 Direktoren, Generaldirektor und Finanzdirektor.
Verwaltung und Bauhof
Die Weisungsbefugnisse der ausführenden Gemeindeeinrichtungen obliegen dem Generaldirektor.
Die Auftragserteilung erfolgt direkt durch den Generaldirektor der diese an die Dienstleiter,
heute dem Direktionsausschuss 4 D überträgt.
Der Leiter des Bauhofes nimmt die Aufträge (früher in der Dienstleiterversammlung) entgegen und verteilt diese an die zuständigen Brigadiers.
Für weitere Informationen kontaktieren Sie uns über NBK-Kelmis@nbk-kelmis.eu