NBK Kommentar
Art. D.IV.9. Mit Ausnahme der Natur-, Parkgebiete und der Areale mit bemerkenswertem
Ausblick kann eine Städtebaugenehmigung oder eine damit verbundene StädtebaubescheinigungNr. 2 in einem Gebiet des Sektorenplans, das mit dem Gegenstand des Antrags nicht vereinbar ist,
erteilt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:1° das Gelände liegt zwischen zwei (vor dem Inkrafttreten des Sektorenplans – Dekret vom 12. Juli
2017) gebauten Wohnhäusern oder zwischen einem vor dem Inkrafttreten des Sektorenplansgebauten Wohnhaus und einem in einem Wohngebiet oder Wohngebiet mit ländlichem Charakter
gebautem Wohnhaus, die höchstens 100 Meter voneinander entfernt sind;
2° dieses Gelände und diese Wohnhäuser befinden sich direkt am Wegenetz und auf derselben
Seite eines öffentlichen Verkehrswegs, der unter Berücksichtigung der Ortslage eine ausreichendeWasser-, Stromversorgung und Entwässerungsausrüstung, einen festen Belag hat und eine
ausreichende Breite aufweist;
3° die Bauten, Umbauten, Erweiterungen oder Wiederaufbauten beeinträchtigen nicht die
Einrichtung des Gebiets.
Vorhandensein auf dem betroffenen Gelände eines natürlichen oder künstlichen Elements, wie
beispielsweise ein Wasserlauf oder ein Verkehrsweg, berechnet.
Es darf jedoch keine Städtebaugenehmigung bzw. -bescheinigung Nr. 2 erteilt werden, wenn sich
die Gelände direkt an öffentlichen Verkehrswegen befinden, die aus mindestens vier Fahrspurenbestehen.